Die Vergabekriterien des Europäischen Spendensiegels durch Antragstellung
A) EUROPÄISCHES SPENDENSIEGEL
Das EUROPÄISCHE SPENDENSIEGEL kann nach eingehender Prüfung erhalten, wer die folgenden Unterlagen vorlegt:
- Die Satzung / die Statuten
- Freistellungsbescheid der Finanzverwaltung
- Tätigkeitsbericht, der der Finanzverwaltung einzureichen ist
- Abgabe einer Erklärung über die Einhaltung des Europäischen Transparenzkodexes
- Veröffentlichung der Angaben gemäß den Vorgaben der Initiative Transparente Zivilgesellschaft
- Erklärung, dass der Vorstand sowie die geschäftsführenden Organe sich in geordneten und geregelt wirtschaftlichen Verhältnissen befinden
B) EUROPÄISCHES SPENDENSIEGEL – PLUS
Das EUROPÄISCHE SPENDENSIEGEL – PLUS kann erhalten, wer die o.g. Dokumente zur Prüfung einreicht, die Kriterien des Europäischen Transparenzkodexes erfüllt und seine Ein- und Ausgaben durch einen unabhängigen und vom Europäischen Spendensiegel benannten vereidigten Wirtschaftsprüfer hat überprüfen lassen.
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Dem Europäischen Spendensiegel ist sehr bewusst, dass nicht alle Ihre vereinsmäßigen, geschäftlichen und persönlichen Belange und Besonderheiten immer in ein vorgegebenes starres Muster passen. Besondere Anliegen können mit uns besprochen werden und werden nach Prüfung berücksichtigt.
C) Siegelaberkennung
Das Spendensiegel kann aberkannt werden. Die Aberkennung des Siegels sollte grundsätzlich nur der ultimativ letzte Schritt nach einer Reihe von zunächst schrittweisen, unterstützenden und dann schrittweisen, sanktionierenden Maßnahmen sein, da die Aberkennung des Siegels negative Auswirkungen auf den gesamten Spendenmarkt hat, also auch andere Non-Profit-Organisationen (NPOs) betrifft. Dies gilt verstärkt um so mehr, je allgemein vertrauenswürdiger und glaubhafter sich eine Vereins- oder Stiftungsmarke in der öffentlichen Meinung positioniert hat.
Das Europäische Spendensiegel ist nach dem tatsächlichen Entzug des Siegels einer Non-Profit Organisation berechtigt, die Gründe des Siegelentzugs auf der Homepage des Europäischen Spendensiegels zu benennen.
D) Schlichtungsstelle
Sollte ein Siegelentzug trotzt aller angebotenen Unterstützungen in Aussicht stehen, besteht für die betroffene Non-Profit Organisation (NPO) vor dem tatsächlichen Siegelentzug ein Einspruchs- und Widerspruchsrecht bei der Fachkommission Europäischer Transparenzkodex (ETK). Insofern fungiert diese Fachkommission auch als Schlichterinstanz.